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Allgemeine Geschäftsbedingungen Bols Motoren B.V., Tilburg (NL)
Die nachstehenden Bedingungen finden Anwendung auf jeden Verkauf und jede Lieferung der Bols Motoren B.V. mit Sitz im niederlandischen Tilburg, in der Folge "B M", "uns" oder "unsererseits" genannt, in Zusarnmenhang mit Sachen und Dienstleistungen für Auftraggeber bzw. Kaufer. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung unsererseits gültig.

Artikel 1. Vertrag
1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge haben rein indikativen Charakter.
2. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Käufers keine Anwendung auf die zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge über Kauf, Reparatur oder andere Angelegenheiten finden, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt wird.
3. Bei den Angaben über die Reparaturdauer bzw. die Dauer der Arbeiten handelt es sich um Naherungswerte.
4. Der vereinbarte Liefertermin stellt bei Kauf-, Reparatur- und anderen Verträgen ein vermutliches Lieferdatum dar. Wird das vermutliche Lieferdatum in dem Kaufvertrag um eine Frist von drei Monaten oder mehr überschritten, kann der Käufer B M schriftlich in Verzug setzen. Falls B M seiner Verpflichtung auch einen Monat nach der Inverzugsetzung nicht nachgekommen ist, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne Einschalten eines Gerichts für aufgelöst zu erklären. Der Käufer hat per Einschreiben darauf hinzuweisen, daß er den Vertrag auflöst.
5a. Preisänderungen aufgrund von Änderungen beispielsweise in Zusammenhang mit Rechten, Steuern, Zinsen, Hersteller- und/oder Importpreisen und/oder Wechselkursen dürfen jederzeit auf den vereinbarten Kaufpreis aufgeschlagen werden. Der Käufer hat nach Bekanntgabe dieser Änderung das Recht, den Vertrag zu lösen, falls B M den festgestellten Preis innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages erhöht. Die Annullierung hat innerhalb von einer Woche nach dieser Bekanntgabe per Einschreiben zu erfolgen. In dem Fall hat B M Anspruch auf Vergütung der bereits entstandenen Kosten. Diese Vergütung ist auf 1 % des vereinbarten Kaufpreises festgelegt.
5b. Bei anderen Verträgen als Kaufverträgen handelt es sich bei der Preisangabe um einen Näherungswert. Falls der ungefähr angegebene Preis definitiv oder voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten wird, setzt sich B M zwecks Besprechung dieser Mehrkosten mit dem Auftraggeber in Verbindung. Der Auftraggeber hat in dem Fall das Recht, den Vertrag zu beenden, falls B M für die bereits erledigten Arbeiten entschädigt wird.
6. Austauschprodukte werden nur gegen Rückgabe Altprodukte derselben Marke, desselben Bautyps und
Zusammensetzung verkauft, die außerdem keine äußeren, sichtbaren Beschädigungen aufweisen und wobei vitale Teile wie Motorblock, Zylinderkopf, Kurbelwelle und/oder Nockenwelle normalerweise zu überholen sind.
7. Bei Ankauf von ein Austauschprodukt wird Pfandgeld in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe von das Altprodukt wird das Pfandgeld wieder gut geschrieben. Wird dennoch ein Altprodukt, mit solchen Mängeln wie in Absatz 6. angegeben, abgegeben, trägt der Auftraggeber die höheren Kosten und findet eine Nachberechnung stat.
8. Falls der Auftraggeber das in Absatz 6. genannte Altprodukt nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf des Austauschproduktes bei B M zurückgegeben hat, ist B M nicht länger verpflichtet, das in Rechnung gestellte Pfandgeld und/oder die Nachberechnung gutzuschreiben.
9. Zurückgegebene Altprodukte und/ oder Teile sind im Hinblick auf Sicherheit und Urnweltschutz sicher und ohne jedes Kühl- oder Schmiermittel zu verpacken. Wir haften keinesfalls für Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmung resultieren.
10. B M bestimmt die Art des Transports. Beim Transport von Sachen trägt grundsätzlich der Auftraggeber die Gefahr, unabhängig davon, ob der Transport frei Haus geschieht oder nicht, und unabhängig davon, ob auf dem Weg zu unserer Niederlassung oder von dort weg. Eine Versicherung kann auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen werden. Bestimmungen in den Bedingungen des Spediteurs stehen hinter dem Inhalt dieses Absatzes zurück.
11. Austauschprodukte werden auf standardisierte B M Weise vepackt. Rückgabe des ersetzten Alltproduktes soll in der Original gelieferte Verpackung statt finden. Gelieferte Verpackungen bleiben vollständig Eigentum von B M und sind unbeschädigt an uns zurückzuschicken. Für einige Verpackungsmittel gilt ein Pfandgeldreglung ähnlich wie beschrieben in Absatz 7. und 8. von Artikel 1.
11. B M liefert grundsätzlich ab Werk B M (Tilburg, Niederlande) (EXW) und zwar nach der jüngsten Fassung der ICC Incoterms.

Artikel 2. Bezahlung
1. Die Schulden der Auftraggeber bzw. Käufer gegenüber B M sind als Bringschulden zu betrachten.
2. Falls nicht ausdrücklich anders lautend vereinbart, hat die Zahlung an B M vorher an Lieferung zu erfolgen. Erdenklichen Zahlungsmittel; gegen bar oder vorher überweisen auf ein von uns zu bestimmendes Bankkonto
3. Die Zahlung seitens des Auftraggebers bzw. Käufers hat in “Euro’s” zu geschehen, es sei denn, ausdrücklich anders vereinbart.
4. Falls der Auftraggeber bzw. Käufer nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt zur Bezahlung übergeht, hat B M das Recht, einen Monat nach dem vereinbarten Termin der Bezahlung über den zahlbaren Betrag die in den Niederlanden üblichen gesetzlichen Zinsen, zuzüglich 2 % jährlich, in Rechnung zu stellen. Bei der Berechnung wird der verbleibende Teil des Monats ab dem Fälligkeitstag der Bezahlung als vollständiger Monat angesehen. Diese Erhöhung des zahlbaren Betrags wird als eine Bedingung betrachtet, unter der wir Zahlungsaufschub gewähren, ohne daß damit die Verpflichtung verfällt, die Bezahlung zu dem vereinbarten Zeitpunkt vorzunehmen.
5. Falls der Auftraggeber bzw. Käufer nach der Mahnung weiterhin versäumt, den zahlbaren Betrag zu zahlen, hat B M das Recht, auf diesen Betrag die Inkassokosten aufzuschlagen. Unter diese Inkassokosten fallen sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die Anwälte, Prozeßbevollmächtigte, Gerichtsvollzieher und diejenigen, die sie mit der Einforderung des zahlbaren Betrags beauftragen, B M in Rechnung stellen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % des zahlbaren Betrags mit einem Mindestbetrag von € 100,00 festgelegt.
6. Ungeachtet unseres Zurückbehaltungsrechts steht es B M bei der Erfüllung eines Reparaturauftrags frei, für die Erfüllung eine Voraus- oder Teilzahlung zu verlangen. Falls es sich bei dem Auftraggeber um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, beträgt die Vorauszahlung in Zusammenhang mit Teilen nicht mehr als 50 % der Kaufsumme.
7. Falls der betreffende Motor und/oder ein anderer, zur Überprüfung oder Reparatur angebotener Gegenstand, nachdem B M die aufgetragenen Arbeiten erledigt und den Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt hat, nicht innerhalb von zwei Wochen oder einer wie zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten längeren Frist nach Versendung der Mitteilung unsererseits abgeholt wird, hat B M das Recht, zu den bei uns üblichen bzw. vor Ort geltenden Tarifen Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
8. Austauschmaterial oder -teile werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, falls dies bei dem Reparaturauftrag ausdrücklich darum gebeten wird. Andernfalls gehen diese Materialien in unser Eigentum über, ohne daß der Auftraggeber diesbezüglich einen Anspruch auf Vergütung geltend machen kann.

Artikel 3. Garantie
1. Auf die von uns gelieferten Austauschmotoren und vollstandig überholten Motoren für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gewähren wir für die Dauer von 12 Monate ab Rechnungsdatum eine Garantie, allerdings bis hochstens 2.000 Betriebsstunden des Motors oder 100.000 mit dem Motor zurückgelegte Kilometer. je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird. Auf diese Garantie finden die Bestimmungen, die im Rahmen der sogenannten BOVAG-Überholungsgarantie festgestellt wurden und die in dem entsprechenden Überholungsbeschluß festgehalten sind, sowie der darunter fallende BOVAG-Überholungsgarantienachweis Anwendung, der bei Ankauf eines Austauschmotors oder eines vollständig überholten Motor ausgegeben wird. Dem Auftraggeber bzw. Käufer wird auf jeden Fall auf die erste Anfrage hin ein kostenloses (Muster-)Exemplar zur Verfügung gestellt.
2. Auf die Lieferungen neuer Motoren und anderer neuer Gegenstände von B M finden die vom Hersteller auf diese Motoren bzw. Gegenstände gewährten Garantien Anwendung. Teile, die wir bei Dritten beziehen, oder Arbeiten, die Dritte in unserem Auftrag erledigen, unterliegen keinem anderen Garantieschutz als dem, den diese Dritten uns gewähren. Der Inhalt dieses Absatzes beeinträchtigt nicht die Rechte, die einer natürlichen Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, infolge zwingender Rechtsbestimmungen gemäß Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zustehen.
3. Falls im Vorfeld des Vertrags schriftlich anderslautende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bzw. Käufer getroffen werden, können die von uns in diesem Artikel genannten Garantiefristen nur von unseren unmittelbaren Auftraggebern bzw. Kunden in Anspruch genommen werden. Dritte sind, in welcher Eigenschaft auch immer, unter keinen Umständen berechtigt, diese Garantiebedingungen in Anspruch zu nehmen.
4. Wir verpflichten uns, kostenlos die von uns durchgeführten Teilüberholungen oder Arbeiten zu verbessern, sofern sie nicht unter Absatz 1. dieses Artikels fallen und der Auftraggeber den Nachweis erbringt, daß sie unkorrekt erledigt wurden. Unbeschadet hiervon gilt Absatz 6. dieses Artikels.
5. Wir verpflichten uns, die von uns angefertigten Teile auszutauschen oder zu reparieren, sofern der Auftraggeber bzw. Käufer den Nachweis erbringt, daß wir sie in untauglichem Zustand geliefert haben. Unbeschadet hiervon gilt Absatz 6. dieses Artikels.
6. Unsere Haftung erstreckt sich im äußersten Fall auf den Betrag, den Auftraggeber bzw. Käufer für die betreffenden Arbeiten und Lieferungen an uns gezahlt oder zu zahlen hat, zuzüglich der gezahlten oder zahlbaren Vergütung für den Ein- und Ausbau von Motoren, während die erste 6 Monate von die in Absatz 1. dieses Artikel genannten Dauer. lm Hinblick auf den letzten Punkt gelten im äußersten Fall die Höchstsätze für Stunden, wie sie der ursprüngliche Hersteller des betreffenden Motors angibt, gegen durch B M festgestellte Stundenlöhne. Unsere Haftung endet, sobald an den von B M überholten Motoren oder Motorteilen ohne Zustimmung von B M Reparaturen oder Veränderungen vorgenommen werden.
7. Jedwede weitergehende oder andersartige Garantie oder Haftung, auch für eventuellen Schaden, der aus unkorrekt erledigten Arbeiten resultiert oder aus Mängeln der gelieferten Teile, lehnen wir ab.
8. Die Garantieverpflichtung erlöscht jedenfalls, wenn die vereinbarten Zahlungs-bedingungen nicht durch den Auftraggeber bzw. Käufer eingehalten werden bzw. Teilzahlungen zurückbehalten oder Zahlungsbedingungen von seiten des Kunden eigenmächtig geändert werden. Der Auftraggeber bzw. Käufer is nicht gerechtigt die Zahlung zu verweigern auf Grund von noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllte bzw. zu erfüllen Garantieverpflichtungen.

Artikel 4. Annahme und Mängelrügen
1. Falls der Auftraggeber bzw. Käufer mit der Qualität der gelieferten Gegenstände nicht zufrieden ist, hat er uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach dem im Lieferschein für die Sachen genannten Datum schriftlich mitzuteilen, mit Angabe von Rechnungs- und eventuell Auftragsnummer. Falls der Mangel erst später zu erkennen ist, hat der Abnehmer ihn zu melden, sobald er ihn feststellt. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Beseitigung der Mängel.
2. Falls der Auftraggeber bzw. Käufer eine Mängelrüge in Zusammenhang mit einer Sache aussprechen möchte, muß er B M Gelegenheit geben, die Sache zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Falls die Beschwerde für begrúndet erklärt wird, trägt B M Kosten und Gefahr dieser Prüfung sowie der Rücksendung der Sache. Falls die Beschwerde für unbegründet erklärt wird, trägt der Auftraggeber bzw. der Käufer die Kosten für die Prüfung und die Rücksendung.
3. Erst nachdem B M ausdrücklich vorab schriftlich seine Einwilligung gegeben hat, trägt B M Kosten und Gefahr der Rücksendung von Sachen.

Artikel 5. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von B M dem Vertragspartner gelieferten und zu liefernden Sachen bleiben ausschließlich Eigentum von B M, bis alle Forderungen, die B M gegen den Vertragspartner hat oder haben wird, einschließlich Forderungen, die aus der Nichterfüllung bereits genannter Forderungen resultieren, vollständig beglichen wurden.
2. Die Gefahr geht allerdings in jedem Fall auf den Käufer über, sobald B M die Sache oder Sachen an den Käufer geliefert hat.
3. Solange das Eigentumsrecht an der Sache nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer die Pflicht, die eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen in Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache sowie eine Versicherung gegen den vollständigen oder teilweisen Verlust (Kaskodeckung) abzuschließen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die gelieferte Sache auf eigene Rechnung zu unterhalten.
4. B M ist zu keinerlei Freistellung des Käufers von dessen Haftung als Halter der Sache verpflichtet. Andererseits stellt der Käufer B M von Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber B M geltend machen können und bei denen ein Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt hergestellt werden kann.
1. Falls eine von B M gelieferte Sache, auf der seitens B M ein Eigentumsvorbehalt ruht, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wird, beherrscht das Recht jenes Mitgliedstaats den Eigentumsvorbehalt, sofern dasjenige Recht in dieser Angelegenheit für B M günstigere Bestimmungen enthält.
2. Solange auf den von B M gelieferte Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf der Vertragspartner diese außerhalb seiner normalen Ausübung der Geschäfte nicht belasten, insbesondere ist es dem Vertragspartner nicht erlaubt, unter den genannten Umständen die Sache im Rahmen irgendeiner Finanzierung zu belasten.
3. Der Vertragspartner muss B M unverzüglich Mitteilung von Ansprüchen oder diesbezüglichen Versuchen seitens Dritter machen, die darauf abzielen, Sachen, für die B M irgendwelche oder Miteigentümerrechte geltend machen kann, in ihre Macht zu bekommen.
4. Der Vertragspartner erteilt B M bereits jetzt das Recht, gegebenenfalls all diejenigen Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von B M befindet, um die Eigentumsrechte ausüben zu können.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Sachen von B M mit der erforderlichen Sorgfalt, getrennt und als deutlich erkennbares Eigentum von B M aufzubewahren.
6. Der Vertragspartner hat die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Sachen von B M, unter anderem im Hinblick auf die Qualitätssicherungskriterien und die Rückverfolgbarkeit von Waren in der Produktionskette, nicht mit anderen Sachen gemischt werden.
7. Im Falle einer Mischung wird davon ausgegangen, dass B M Miteigentümer des gemischten Vorrats von Sachen ist, und zwar in Höhe des Rechnungswerts der ursprünglichen von B M gelieferten Sachen.
8. Im Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung der Sachen durch oder im Namen von bzw. bei dem Vertragspartner, wird davon ausgegangen, dass dies im Auftrag von bzw. auch im Auftrag von B M erfolgt sei, und B M erhält das Miteigentumsrecht an den neu entstandenen Sachen, und zwar in Höhe des Rechnungswerts der ursprünglich von B M gelieferten Sachen.
9. Falls B M sich nicht auf ihre Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte berufen kann, weil eine Vermischung, Verarbeitung oder ein Eigentumserwerb der Sachen vorliegt, ist der Vertragspartner verpflichtet, die dadurch neu entstandenen Sachen auf die erste Aufforderung hin B M zum Pfand zu geben.
10. B M ist auch dann berechtigt, die Ware, für die sie einen Eigentumsvorbehalt hat, zurückzuholen, wenn Umstände eintreten, aus denen B M berechtigterweise ableiten kann, dass die Gefahr besteht, dass die Sachen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, selbst wenn die Bezahlung noch nicht einforderbar ist.

Artikel 6. Zurückbehaltungsrecht
1. lm Falle der Reparatur kann B M das Zurückbehaltungsrecht an der Sache geltend machen, falls der Auftraggeber die Kosten für die Arbeiten an der Sache nicht oder nicht vollständig begleicht sowie falls es um Kosten in Zusammenhang mit Arbeiten geht, die B M in der Vergangenheit an derselben oder einer anderen Sache ausgeführt hat. B M übt das Zurückbehaltungsrecht nicht aus, falls der Auftraggeber ausreichende (Ersatz-)Sicherheit stellt.

Artikel 7. Höhere Gewalt
1. Falls B M dem Einfluß höherer Gewalt ausgesetzt ist, so daß B M seinen Verpflichtungen nicht nachkornmen kann, wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Dauer dieser Situation ausgesetzt. B M informiert den Auftraggeber bzw. Käufer so bald wie möglich darüber. B M haftet nicht für eventuellen Schaden, der dem Auftraggeber bzw. Käufer dadurch entsteht.
2. Unter höherer Gewalt ist folgendes zu verstehen: jeder vorhersehbare oder nicht vorhersehbare Zustand, für den B M nicht verantwortlich gemacht werden kann und der B M ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert oder aufgrund dessen die Vertragserfüllung angemessenerweise nicht von B M verlangt werden kann. Darunter ist unter anderern folgendes zu verstehen: Krieg oder kriegsähnliche Situationen, Aufruhr, Sabotage, Boykott, Streik, Besetzung, Blockade, Beschädigungen oder Störungen an Anlagen im Besitz von B M und/oder seiner Zulieferer, Transportschwierigkeiten, Störungen in der Telekommunikation, staatliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Feuer oder Explosion.

Artikel 8. Verkauf mit Einkauf
1. Falls beim Verkauf eines neuen Motors bzw. einer anderen Sache gegen Einkauf eines gebrauchten Motors bzw. einer anderen Sache der Käufer in Erwartung der Lieferung des neuen Motors bzw. der anderen Sache den alten Motor bzw. die andere Sache weiterhin benutzt, geht dieser Motor bzw. die andere Sache erst in das Eigentum von B M über, nachdem die Lieferung dieses Motors oder der anderen Sache an B M tatsächlich erfolgt ist. Solange der Käufer die Sache weiterhin benutzt, trägt er vollständig Rechnung und Gefahr daran.

Artikel 9. Beilegung von Rechtsstreitigkeiten
1. Auf alle Verträge zwischen B M und Auftraggebern bzw. Käufern finden ausschließlich das niederländische Recht und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC 1980) Anwendung.
2. Alle Streitfälle, die aus einem Vertrag im Sinne dieser Bedingungen resultieren sowie aus Verträgen, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, werden, falls sie nicht durch gemeinsame Beratung beigelegt werden können, dem zuständigen Gericht in ’s Hertogenbosch (Niederlande) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ausnahme des Vorangegangenen behält sich B M das Recht vor, einen Streitfall nach den entsprechenden Verfahrensregeln der Schiedsstelle “Nederlands Arbitrage Instituut” in Rotterdam (Niederlande) vorzulegen. Artikel 10. Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Ceschäftsbedingungen nicht Anwendung finden dürfen oder im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung oder zum Gesetz stehen, ist nur die betreffende Bestimmung als ungeschrieben zu erachten. Die übrigen Bedingungen bleiben in dem Fall in Kraft. B M behält sich das Recht vor, die beanstandete Bestimmung rechtsgültig zu ändern.

Artikel 11. Gültige Sprache
1. Auch bei Vorlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen als der niederländischen Sprache ist im Zweifelsfall die Niederländische Fassung dieser Bedingungen ausschlaggebend.